Diskussion:Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

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Letzter Kommentar: vor 5 Jahren von Grindinger in Abschnitt Hinweis auf Projektsteuerung
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Artikel verschoben, da:

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"Artikel in der Wikipedia, die nach Abkürzungen in den Formen Akronym, Initialwort und Buchstabenkette benannt wurden, weil sie gebräuchlicher als die entsprechende Langform sind. Verlinken Sie bitte zukünftig ausschließlich die Abkürzung, nicht die Langform des Artikelnamens." Kein Mensch benutzt im Alltag den Langbegriff, sondern nur HOAI. --Gh 14:47, 9. Apr 2004 (CEST)

zwingend?

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Ist die HOAI tatsächlich "zwingend", wie dort beschrieben ? Es ist doch möglich, frei planerische Leistungen mit dem Bauherrn zu vereinbaren, auch ohne daß diese zu niedrich oder zu hoch bewertet wären. Gerade so etwas wie die HOAI, die versucht, Arbeiten oder Leistungen zu bewerten aufgrund von Bausummen , Leistungsphasen und allgemeinen Gebäudetypologien, kann als Bewertungskriterium fraglich sein. Sobald man etwa in der Architektur in den Bereich anspruchsvoller, künstlerischer Arbeitsprozesse kommt, ist die deutsche HOAI unzulänglich. ML

  • Die HOAI ist für die Bundesrepublik Deutschland verbindliches und damit zwingendes Preisrecht. Dies ergibt sich aus dem Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen.
  • Alle in der HOAI genannten Leistungen müssen zu den Honoraren der HOAI erbracht werden. Eine "freie" Vereinbarung ist nur in definierten Ausnahmefällen und bei nicht in der HOAI erfassten Leistungen möglich.
  • Ob die HOAI sinnvoll ist? Gute Frage. Es gibt sicherlich viele gute Gründe für und gegen die HOAI. Mir persönlich fällt jedenfalls eine Entscheidung pro oder contra schwer. Eine Anpassung der Honorare an Inflation, gestiegenen Lebenshaltungskosten etc. ist allerdings mehr als überfällig. Aber leider sitzen zu wenige Architekten und Ingenieure im Bundestag. Wenn man sich die Honorar- und Gebührenordnungen der dort stärker vertretenen Berufsgruppen ansieht, tränen einem als Architekt oder Ingenieur die Augen. Erschwerend kommt hinzu, dass aufgrund der schwachen Baukonjunktur immer mehr Kollegen mit Nachlässen und eben den frei vereinbarten Honoraren die auf dem "freien" Markt erzielbaren Honorare eher noch weiter nach unten treiben.

Der Inschenör 21:54, 10. Jan. 2007 (CET)Beantworten

unverständliche Sätze

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Zitat: Der Architekt wird jedoch regelmäßig nach Treu und Glauben an einer Honorarvereinbarung unterhalb der Mindestsätze festgehalten, wenn der Bauherr von deren Gültigkeit ausgegangen ist.

Kann mir jemand diesen Satz erklären? Ich versteh den Sinn dieses Satzes nicht.Ronald2 13:01, 10. Apr. 2008 (CEST)Beantworten

Ja. Schöner Satz. Vermutlich geht es um Folgendes:
Wenn ein Architekt eine Honorar unterhalb der Mindestsätze nach HOAI vereinbart, so ist diese Honoravereinbarung unwirksam. Die Gültigkeit des Werkvertrages bleibt aber bestehen. Er kann die Leistung hinterher zu den Mindestsätzen der HOAI, also teurer, abgerechnen. Ausgenommen hiervon sind nur Auftraggeber, von denen man nicht erwarten kann, dass sie ausreichende Kenntnisse der HOAI besitzen (z.B. private Bauherren). Diese dürfen nach Treu und Glauben darauf vertrauen, dass ihnen der Architekt ein rechtmäßiges Angebot unterbreitet hat und müssen nur das vereinbarte Honorar für die Leistungen bezahlen. Auftraggeber bei denen man Kenntnisse der HOAI voraussetzen kann / muss (z.B. Bauträger), müssen das höhere Honorar zahlen, wenn der Architekt es verlangt. Sie wussten ja, dass die Honorarvereinbarung unterhalb der Mindestsätze illegal war. Ist so momentan Stand der Rechtsprechung. Der Inschenör 08:03, 16. Jul. 2008 (CEST)Beantworten

Bitte Artikel überarbeiten

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Die Angaben in dem Artikel sind veraltet, die Fassung 2009 wurde nochmals überarbeitet, jetzt sind uch wieder Überwachungsleistungen verbindlich enthalten, andere Dinge sind enfallen (z.B. § 25 (2) a.F.) und § 10 (3a). Bitte dringend anpassen. Die HOAI 2009 ist vom Bundesrat verabschiedet, bitte möglichst auch zur Veröffentlichung im Bundesgestzblattt etwas sagen, da die HOAI danach gilt. Link zu aktuell, verabschiedeten Fassung: http://www.bundesrat.de/cln_090/SharedDocs/Drucksachen/2009/0301-400/395-09,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/395-09.pdf

Hier findet sich auch die (unvollständige) amtliche Begründung etc.

Gruss, IMM (nicht signierter Beitrag von 92.78.37.25 (Diskussion | Beiträge) 20:00, 17. Jun. 2009 (CEST)) Beantworten

Den Hinweis auf die Gültigkeit nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt habe ich eingebaut. Der Artikel ist ansonsten aber auf einem aktuellen Stand. Die "örtliche Bauüberwachung" (alt: § 57) ist auch in der aktuellen Fassung (Ihr eigener Link) unter den besonderen Leistungen in Anlage 2 aufgeführt. Für die Leistungen der Anlage 2 gibt es überhaupt kein Honorarvorgaben. Insofern ist eine Anpassung des Artikels nicht erforderlich. Wenn Sie von der "Bauoberleitung" oder der "Objektüberwachung (Bauüberwachung)" der Leistungsphase 8 sprechen, diese war meines Wissens immer auch schon Bestandteil der neuen HOAI und stand nie zur Diskussion. Von denen ist im Artikel aber auch nicht die Rede.

Grundsätzlich sollte der Teil zur HOAI 2009 nach ihrer Rechtskraft ausgebaut und der Teil zur HOAI 2002 irgendwann entfernt werden. --Der Inschenör 20:32, 24. Jun. 2009 (CEST)Beantworten

Die Entfernung des Teils zur HOAI 1996/2002 sollte auf unbestimmte Zeit verschoben werden, da bis zum 17.8.2009 geschlossene Verträge nach dieser Fassung gelten und die Abwickung dieser Projekte noch viele Jahre dauern kann. --Benutzer: fdoell 27. Dezember 2009 (nicht signierter Beitrag von 91.12.134.39 (Diskussion | Beiträge) 10:08, 27. Dez. 2009 (CET)) Beantworten

Vergleich alte und neue HOAI

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Dies ist vielleicht einen eigenen Artikel Wert. In diesen Artikel gehören die aktuellen Regelungen, z.B. dass Grundlage des Honrars die Kostenberechnung ist, ggf. und wenn vereinbart die fortgeschriebene Kostenberechnung. Ebenso fehlt ein Hinweis auf das Verhandlungsmodell.

Berechnung Umbauzuschlag

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Für die Berechnung des Umbauzuschlags wird die Formel:

  (Honorarzone x 20 %) - 20 % = Zuschlag nach § 35 HOAI

angegeben. Meines Wissens werden in der Praxis verschiedene Möglichkeiten zur Berechnung des Umbauzuschlags angewendet. Ob diese Verfahren richtig(er), besser oder schlechter sind, sollte erklärt werden. Die Quellenangabe der Berechnungsformel wäre für die Beurteilung sehr hilfreich. (nicht signierter Beitrag von 217.86.229.245 (Diskussion) 15:01, 14. Aug. 2012 (CEST)) Beantworten

Es sind ab Leistungsphase II Umbauzuschläge von 20 - 80 % möglich. Ist nichts schriftlich vereinbart, gelten 20 %.
§ 35 Leistungen im Bestand
(1) Für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen kann für Objekte ein Zuschlag bis zu 80 Prozent vereinbart werden. Sofern kein Zuschlag schriftlich vereinbart ist, fällt für Leistungen ab der Honorarzone II ein Zuschlag von 20 Prozent an.
Was sind denn das für "andere Verfahren"? Abseits der HOAI? Dann dürften sie enzyklopädisch nicht relevant sein. Es sei denn, es gibt valide Fachliteratur, die sich mit solchen "anderen Verfahren" befaßt. Das wage ich zu bezweifeln, lasse mich allerdings gern überzeugen. Beste Grüße --Unbeirrt (Diskussion) 22:15, 22. Aug. 2012 (CEST)Beantworten

HOAI 2013

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Der Bundesrat hat am 7. Juni 2013 der siebten Änderung der HOAI zugestimmt. Zuvor hatte die Bundesregierung die neue HOAI am 24. April 2013 verabschiedet: http://www.bmwi.de/DE/Themen/Mittelstand/mittelstandspolitik,did=429064.html

Dies ist im Artikel noch nicht erfasst --Athalis (Diskussion) 10:09, 10. Jul. 2013 (CEST)Beantworten

Dieser Artikel ist so sicherlich nicht richtig

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die HOAI gilt v.a. für studierte Geodäten verpflichtend. Alle Geodäten haben nach Abschluß Ihres Studiums das 1. Staatsexamen und sind für das Planungssystem in Deutschland verantwortlich. Wie Planungen ohne vermessungstechnische Leistungen in der Praxis umgesetzt werden sollen, das bleibt das Geheimnis des Authors dieses Artikels - zumal es bei Planungsvorhaben in Deutschland zunehmend nicht um Neubauten geht, sondern um den Schutz der vorhandenen Infrastruktur und den praktischen Denkmal- und Bestandschutzes. -GeoMark (Diskussion) (12:38, 4. Sep. 2014 (CEST), Datum/Uhrzeit nachträglich eingefügt, siehe Hilfe:Signatur)Beantworten

Der Artikel bezieht sich inhaltlich ausführlich auf die nicht mehr geltende HOAI 2009 und erwähnt die geltende HOAI 2013 nur in einem Satz. Der Artikel müsste daher dringend überarbeitet werden.

Hinweis auf Projektsteuerung

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Am 13 Oktober 2011 wurde der folgende Text von Benutzer:Grindinger mit der Begründung "Änderung 94696987 von Form3Inhalt wurde rückgängig gemacht. Lit-Spam, siehe auch WP:LIT" aus dem Artikel gelöscht.

Im Rahmen einer Arbeitsgruppe der Deutschen Gesellschaft für Projektmanagement e.V. (GPM) entwarf Professor Dr.-Ing. Claus Jürgen Diederichs bereits 1984 das Leistungsbild Projektsteuerung, ergänzend zum § 31 HOAI (1996). Dieses wurde zu einer Grundlage für die Untersuchungen zum Leistungsbild und zur Honorierung für die Projektsteuerung, die unter seiner Federführung als Heft 9 des AHO in mehreren Auflagen weite Verbreitung im deutschsprachigen Raum gefunden haben. Sämtliche Ausschreibungen öffentlicher und privater Institutionen richten sich bei der Vergabe von Projektsteuerungsleistungen daran aus.    

Was hier mit "Lit-Spam" und dem Verweis auf die Hilfeseite gemeint sein könnte, ist mir nicht klar.

Ich bin mir allerdings auch nicht sicher, ob und wie der Hinweis auf das Leistungsbild Projektsteuerung in den Artikel eingefügt werden sollte. Vielleicht unter einem neuen Abschnitt "Besondere Leistungen" oder "Sonstige Leistungen"?

Vielleicht würde einmal jemand einen Formulierungsvorschlag machen?

vielen Dank, Kai Kemmann (Diskussion) - Verbessern statt löschen: Enzyklopädie ist altgriechisch für "umfassend" - 01:41, 25. Apr. 2019 (CEST)Beantworten

Mit "Lit-Spam" war/ist das Einfügen der immer gleichen Fakten bzw. Literaturangaben in möglichst viele Artikel gemeint. Konkret ging es um den Benutzer Form3Inhalt, der nach dem Erstellen des Artikels über Claus Jürgen Diederichs sämtliche Veröffentlichungen und Aktivitäten des Lemmas in sämtliche halbwegs passende Artikel gesetzt hat. Eine genauere Übersicht kannst du seinen Benutzerbeiträgen entnehmen. Ich gehe deswegen davon aus, dass es sich bei diesen Beiträgen nicht um Verbesserungen für Wikipedia sondern um Werbemaßnahmen für Herrn Diederichs handelte.
Die obige Aussage "wurde zu einer Grundlage" ist außerdem nicht belegt. Ob in diesen Artikel ein gesonderter Abschnitt zum Thema "Vorgeschichte/Leistungsbild Projektsteuerung" eingefügt werden sollte, kann ich im Augenblick nicht beurteilen. Grüße, --Grindinger (Diskussion) 09:49, 25. Apr. 2019 (CEST)Beantworten