Diskussion:Kabinett Schwerin von Krosigk

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Letzter Kommentar: vor 7 Jahren von Soenke Rahn in Abschnitt Zusammenlegung mit Regierung Dönitz
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Dieser Artikel entstand aus einer Diskussion über das Kabinett Hitler (Auszug aus der Diskussion):

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[...] In einem Artikel über das "Kabinett Hitler" ist außerdem für Mitglieder eines Nachfolgekabinetts kein Platz. Gruß, --TA 22:42, 6. Okt 2006 (CEST)

Dann werde ich mir mal die Mühe machen, einen eigenen Artikel über das Kabinett Schwerin von Krosigk zu verfassen .... -- Dolce & Gabbana Faber-Castell TALK-TO-ME 11:34, 7. Okt 2006 (CEST)
Kabinett Schwerin von Krosigk -- Dolce & Gabbana Faber-Castell TALK-TO-ME 11:49, 7. Okt 2006 (CEST)
Ich freue mich, das auf meine Anmerkung hin so schnell eine so deutliche Verbesserung der einschlägigen Artikel erreicht wurde. Mir selber fehlten dazu leider die entsprechenden Detailkenntnisse. Aufgefallen ist mir zwischenzeitlich, dass es noch einen Artikel Geschäftsführende Reichsregierung gibt. Hier wäre glaube ich eine Zusammenführung mit diesem Artikel sinnvoll. --Ramsau 12:13, 7. Okt 2006 (CEST)
Wenn man diesen Artikel hier evtl. zu Liste der Mitglieder des Kabinetts Schwerin von Krosigk verschieben würde, könnte man beide Artikel so stehen lassen. Dann stehen in einem die Mitglieder, im anderen die Fakten. -- Dolce & Gabbana Faber-Castell TALK-TO-ME 13:12, 7. Okt 2006 (CEST)

Erwähnung von Vornamen, Dienstgrad und Umstand der Berufung

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Den Revert des konstruktiven Beitrages einer IP finde ich nicht gut. In der Liste fehlen dem Graf Schwerin von Krosigk und dem Großadmiral die Vornamen. Warum sollten in der Liste einige mit Vornamen, andere ohne, ein weiterer mit seinem militärischen Dienstgrad, die anderen aber ohne ihre Titel oder Dienstgrad stehen? (Graf war übrigens auch 1945 kein Titel sondern Nachnamensbestandteil.)

Warum wurde Graf Schwerin von Krosigk von einem Großadmiral mit der Regierungsbildung beauftragt? Das stand vorher auch nicht im Artikel. Großadmiräle waren auch damals nicht dazu befugt. Die IP hat es reingeschrieben. Das ist gut so.

Ich sehe in der Ergänzung einen Fortschritt, keinen Unsinn, wie in der Revertbegründung geschrieben. Also bitte die Ausführungen ergänzen, nicht löschen. Ilsebill 21:29, 10. Aug. 2007 (CEST)Beantworten

Wo bitte ist die Quelle, daß Dönitz die Präsidentschaft ohne Rechtsgrundlage übernommen hat? --Matthiasb 21:32, 10. Aug. 2007 (CEST)Beantworten

Quelle: Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich, auch als Ermächtigungsgesetz bekannt. Dort wurden ausdrücklich die Rechte des Reichspräsidenten von den Manipulationen der Regierung ausgenommen. Der Trick Hitlers, nach dem Tod Hindenburgs auch dessen Posten zu übernehmen (Gesetz über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reichs, 1. August 1934 ) und damit das Verbot in die Rechte des Reichspräsidenten einzugreifen, zu umgehen, ändert nichts daran, dass auch 1945 der neue Reichspräsident nach den Regeln der Weimarer Verfassung hätte gewählt werden müssen. Dönitz bezog seine Legitimation aus dem politischen Testament Hitlers. Solche Testamente waren aber sogar im Gesetzessystem der Nazis nicht vorgesehen. Dönitz hatte ein Testament eines toten Diktators aber keine Rechtsgrundlage sich Reichspräsident nennen zu können.Ilsebill 22:06, 10. Aug. 2007 (CEST)Beantworten

Mit Verlaub: Ganz so eindeutig ist die Sache wohl nicht. Das Ermächtigungsgesetz wurde durch zahlreiche spätere Erlasse zumindest modifiziert. Das Gesetz über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches vom 1. August 1934 bestimmte immerhin folgendes: "§ 1. Das Amt des Reichspräsidenten wird mit dem des Reichskanzlers vereinigt. Infolgedessen gehen die bisherigen Befugnisse des Reichspräsidenten auf den Führer und Reichskanzler Adolf Hitler über. Er bestimmt seinen Stellvertreter." Nun ist natürlich die Frage, wie diese Bestimmung ausgelegt werden soll, denn es gibt zumindest zwei mögliche Ansätze zu einer Auslegung: Indem A. H. namentlich genannt wird, kann angenommen werden, dass es sich um ein Gesetz ad personam handle, das also nur für die Person A. H. gelte und keine allgemeine Regeln aufstelle. Immerhin ist aber auch die Klausel "Er bestimmt seinen Stellvertreter" zu beachten. Wenn man sein politisches Testament als Äusserung eines klaren Willens auffasst und in Dönitz nur einen "acting president" sieht, dann würde sich diese Berufung immerhin auf den Satz über die Stellvertretung stützen können. Wenn also A. H. entsprechend den Bestimmungen des §1 des erwähnten Gesetzes zu seinen Lebzeiten und in Ausübung seiner Vollmachten einen Stellvertreter zumindest für das Amt des Reichspräsidenten bestimmt hatte und dies überdies schriftlich und somit belegbar, so könnte man dies durchaus als "auf einer Rechtsgrundlage" stehend betrachten. Nun ist das erwähnte Gesetz von der Reichsregierung beschlossen worden. Doch auch dafür gibt es, über das Ermächtigungsgesetz, das ja die Rechte des Reichspräsidenten und die Bestimmungen der Verfassung ausdrücklich ausgenommen hatte (aber ein Abweichen einfacher Gesetze von der Verfassung für zulässig erklärte!), hinaus eine Rechtsgrundlage, nämlich das Gesetz über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934. Darin steht unter anderem: "Artikel 4. Die Reichsregierung kann neues Verfassungsrecht setzen." Somit war die Reichsregierung im August 1934 durch Verfassungsgesetz des Reichstages berechtigt, neues Verfassungsrecht zu setzen. Schliesslich wurde das Gesetz über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches auch der Volksabstimmung unterbreitet, was zwar eine Farce war, aber zumindest formal eine Legitimation darstellt, die nicht von der NS-Regierung ausging. Somit ergibt sich, dass nach den Massstäben des NS-Rechts durchaus eine Rechtsgrundlage vorlag. Dabei ist natürlich entscheidend die Frage, wie man sich zum NS-Recht stellt. Deutsche Gerichte haben nach 1949 verschiedene Erlasse als an sich nichtig angesehen, andere zwar als auf unrechtmässigem Wege zustande gekommen, aber immerhin als gültig betrachtet. Nicht zuletzt die Bundestagsbeschlüsse zur Aufhebung von NS-Unrechtsurteilen waren ja nur deshalb nötig, weil die NS-"Rechts-"Ordnung eben nicht per se in allen Teilen ungültig und unwirksam war, weshalb viele Urteile zumindest vorläufig als rechtens angesehen wurden. Ebenfalls die Alliierten haben sich die Mühe gemacht, wenigstens die wichtigsten NS-Gesetze ausdrücklich aufzuheben und für ungültig zu erklären.
Doch wenn man davon ausgeht, dass auch das NS-Recht keine wenn auch bloss formale und gewiss anfechtbare Rechtsgrundlage hergebe, so muss man aber darlegen, wie denn im April oder Mai 1945 eine rechtmässige Bestellung eines Reichspräsidenten ausgesehen hätte. Geht man nun davon aus, dass die Bestimmungen der Weimarer Verfassung weiterhin galten oder durch den Tod Hitlers wieder in Kraft getreten seien (was auf dasselbe hinausläuft), so hätte der Reichspräsident entsprechend Artikel 51 WV bestimmt werden müssen. Durch Gesetz vom 17. Dezember 1932 lautete dieser so:

"Artikel 51. Der Reichspräsident wird im Falle seiner Verhinderung durch den Präsidenten des Reichsgerichts vertreten. Das gleiche gilt für den Fall einer vorzeitigen Erledigung der Präsidentschaft bis zur Durchführung der neuen Wahl." Somit wäre der damalige Präsident des Reichsgerichts mit Hitlers Tod sogleich amtierender Reichspräsident geworden. Das Reichsgericht bestand als Einrichtung zu dieser Zeit weiter und überdauerte den Zusammenbruch, nach Ansicht des Bundesgerichtshofes ist das Reichsgericht erst Monate später tatsächlich aufgehoben worden. Allerdings gab es seit dem 20. April keinen Präsidenten des Reichsgerichts mehr, doch hätte dessen Stellvertreter seine Funktionen übernehmen können, oder es wäre immer noch möglich gewesen, einen neuen Reichsgerichtspräsidenten zu ernennen. Somit wäre also auch eine der Weimarer Verfassung entsprechende Bestellung des Reichspräsidenten möglich gewesen. Nur eine ordentliche Wahl hätte angesichts der bereits weitgehenden Besetzung des Reichsgebiets nicht stattfinden können, war aber im Augenblick auch nicht rechtlich zwingend, vgl. die Vorgänge nach Eberts Tod. Wie immer man also die Dinge dreht, so einfach und klar, wie manche hier meinen, sind sie allerdings nicht. PSW 178.197.229.242 11:04, 29. Okt. 2013 (CET)Beantworten

parteilos?

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von Krosigk in SS-Uniform am Volkstrauertag 1934

Hier (und in der entsprechenden Box) wird Schwerin von Krosigk als parteilos geführt. In Kabinett_Hitler ist er als NSDAP-Mitglied geführt. In seinem eigenen Artikel steht auch nichts von einem Austritt aus der Partei. Sollte das hier und in der Box geändert werden? (nicht signierter Beitrag von 91.61.10.101 (Diskussion | Beiträge) 19:18, 2. Jan. 2010 (CET)) Beantworten

Es ist nicht zutreffend, dass Schwerin Krosigk Mitglied in der NSDAP war. Wenn es anderslautende Einträge hierzu gibt, sind diese falsch. (nicht signierter Beitrag von Heldunterwegs (Diskussion | Beiträge) 14:05, 27. Apr. 2010 (CEST)) Beantworten
Keine Ahnung, aber quatschen, bzw. posten: " LSVK, seit 30. Januar 1937 Mitglied der NSDAP (Mitglieds-Nr. 3.805.231)", Quelle: Bundesarchiv, NS-Mitgliederverzeichnis, reicht das als reputable Quelle? Dass das selbst auf dem DHM/Lemo-Lebenslauf falsch steht (nie Mitglied der Partei, vgl. hier, ändert nichts an dieser Tatsache. --84.190.17.101 03:37, 22. Dez. 2010 (CET)Beantworten

Zusammenlegung mit Regierung Dönitz

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Was soll der Unterschied zwischen den Artikeln Kabinett Schwerin von Krosik und Regierung Dönitz darstellen? Soll bei dem einen der (sicher bestrittenene) Reichspräsident Dönitz und beim anderen die eigentliche Reichsregierung im Vordergrund stehen? Eine Klarstellung wäre hier angebracht. Ich halte aber eine Zusammenlegung beider Artikel für besser, da es sich bei beiden um die Regierungsgewalt nach Hitlers Tod sowie um die Abwicklung der Kapitulation und den entgültigen Zusammenbruch der (deutschen) Staatsgewalt im Deutschen Reich geht. - Gruß Alex (nicht signierter Beitrag von 62.158.40.165 (Diskussion) 12:03, 21. Feb. 2016 (CET))Beantworten

Vgl. auch dort: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Diskussion:Regierung_D%C3%B6nitz&oldid=152560431 ff. --Soenke Rahn (Diskussion) 23:09, 23. Jul. 2016 (CEST)Beantworten