Diskussion:Militärgerichtsbarkeit (Nationalsozialismus)

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Letzter Kommentar: vor 3 Jahren von Goesseln in Abschnitt SS- und Polizeigerichtsbarkeit
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Danke[Quelltext bearbeiten]

Auf diesen Artikel warte ich schon lange! --212.23.103.13 22:31, 1. Jan. 2013 (CET)Beantworten

"1943 beispielsweise"[Quelltext bearbeiten]

Der so beginnende Satz liest sich in Kombination mit dem nachfolgenden Satz merkwürdig. Wieso wird 1943 als Zeitpunkt gegenüber der Zeitspanne 1934 bis 1945 herausgehoben? Eine Illustration der „erheblichen Ausweitung des Militärgerichtswesens“ ist das nicht. --Widerborst 11:41, 1. Jan. 2013 (CET)Beantworten

Lemma[Quelltext bearbeiten]

Ich finde das Klammerlemma unschön. Vielleicht sollte man den Artikel auf Militärgerichtsbarkeit in der Zeit des Nationalsozialismus (oder ähnlich lautend) verschieben. Außerdem ist Militärgerichtsbarkeit derzeit eine WL auf Militärgericht. Sollte man diesbezüglich etwas ändern? Eine BKS bietet sich ja nicht wirklich an, da ja keine unterschiedlichen Begriffe geklärt werden müssen. Bitte um Meinungen! --Michileo (Diskussion) 22:55, 1. Jan. 2013 (CET)Beantworten

Bewährungseinheiten[Quelltext bearbeiten]

Es fehlt ganz der Punkt dass viele verurteilte Soldaten zur Bewährung zu den Verbanden Strafdivision 500, Bewährungsbataillon und Strafdivision 999 versetzt wurden.--Falkmart (Diskussion) 11:44, 28. Nov. 2015 (CET)Beantworten

Abschnitt 'Rechtslage'[Quelltext bearbeiten]

Da steht

Die NS-Militärjustiz wurde durch das Kontrollratsgesetz Nr. 34 des Alliierten Kontrollrats für Deutschland vom 20. August 1946 aufgehoben.[11]

Wirklich ? Wurden sie nicht vielmehr schon mit der Kontrollratsproklamation Nr. 2 aufgelöst  ? Zitat:

Kontrollratsproklamation Nr. 2
Zusätzliche an Deutschland gestellte Forderungen
vom 20. September 1945
An das deutsche Volk!
Wir, die Alliierten Vertreter, Oberbefehlshaber der Besatzungsstreitkräfte [...] geben im Anschluß an die Erklärung bezüglich der Niederlage Deutschlands, die am 5. Juni 1945 in Berlin unterzeichnet wurde, hiermit gewisse zusätzliche Forderungen bekannt, die aus der vollständigen Niederlage und der bedingungslosen Kapitulation Deutschlands hervorgehen, und die Deutschland befolgen muß (soweit dieselben noch nicht erfüllt worden sind), und zwar wie folgt:
ABSCHNITT I
1. Alle deutschen Streitkräfte zu Land, zur See und in der Luft, die SS, SA, SD und Gestapo, mit allen ihren Organisationen, Stäben und Einrichtungen, einschließlich des Generalstabes, des Offizierkorps, Reservekorps, der Militärschulen, Organisationen ehemaliger Kriegsteilnehmer und aller anderen militärischen und quasimilitärischen Organisationen sowie aller Vereine und Vereinigungen, die dazu dienen, die militärische Tradition in Deutschland aufrechtzuerhalten, sind vollständig und endgültig im Einklang mit den von den Alliierten Vertretern festzusetzenden Methoden und Verfahren aufzulösen.

--Neun-x (Diskussion) 09:58, 12. Feb. 2017 (CET)Beantworten

Rechtslage 2[Quelltext bearbeiten]

"Rechtsgrundlage der Verfahren während des Zweiten Weltkriegs bildeten das erstmals 1872 erlassene Militärstrafgesetzbuch (MStG) für das Deutsche Reich in seiner Neufassung vom 10. Oktober 1940 ..."

Diese Formulierung ist irreführend, denn das MStGB 1872 in der 1940er-Fassung regelte, ähnlichh wie heute das Wehrstrafgesetz, nur die spezifisch militärischen Straftaten. Die Militärgerichtsbarkeit war aber in der Nazi-Zeit, wie auch schon im Kaiserreich, für alle (!) Straftaten der ihr unterworfenen Personen zuständig, also auch für "normale" Straftaten von Wehrmachtangehörigen - und dann galt eben das RStGB.--84.165.1.160 20:57, 13. Jul. 2017 (CEST)Beantworten

SS- und Polizeigerichtsbarkeit[Quelltext bearbeiten]

solange es keinen eigenen Artikel gibt, sollte hier wenigstens darauf hingewiesen werden. Als Literatur eignet sich vielleicht

  • Henning Radtke: Die SS- und Polizeigerichtsbarkeit – Die Gerichtsbarkeit einer selbsternannten Elite. In: Albrecht Kirschner (Hrsg.): Deserteure, Wehrkraftzersetzer und ihre Richter Marburger Zwischenbilanz zur NS-Militärjustiz vor und nach 1945. Herausgegeben im Auftrag der Geschichtswerkstatt Marburg. Veröffentlichungen der Historischen Kommission, Band 74, Marburg 2010, ISBN 978-3-942225-10-6

--Goesseln (Diskussion) 12:04, 29. Aug. 2020 (CEST)Beantworten