Diskussion:Passive Sterbehilfe

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Letzter Kommentar: vor 6 Jahren von Georg Hügler in Abschnitt Passive Sterbehilfe kann auch sein ...
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"Der Begriff der passiven Sterbehilfe ist juristisch teils widersinnig. Jede ärztliche Behandlung ist ein Eingriff in das Grundrecht des Patienten auf körperliche Unversehrtheit, auch wenn die Behandlung medizinisch angezeigt ist und sich nach den Regeln der ärztlichen Kunst ddfbjhadbjhcvbedfcvjehdvbcbednbcjvdjfcjkdbcbjhevrjhfkjrbfvnb erjhvbchburchgeführt wird (vgl. BVerfG NJW 2002, 206, 207). Dieser Eingriff ist allerdings dann gerechtfertigt, wenn der Patient zustimmt oder der Eingriff dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht, es also anzunehmen ist, dass der Patient der Behandlung zugestimmt hätte (BGH XII ZB 2/03)."

Mir ist klar, was damit gemeint ist, glaube aber nicht, dass das jedem so geht. Gemeint ist wohl, dass man "irgendwie" gar nichts tun dürfte, da jedes ärztliche Tun "irgendwie" eine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit bedeuten kann. Aber bringt das was fürs Tdfvbfv fmnehkfcjmenebveemrnebjvenfmcfmvenfhrcvn n nefvebnbmndf cvnejebrmnc mnefcvejhbvcnebfm cnefvjrvjerjfvb ejnfvjerfbmdfmnsbdjklfwklehema? Ich habs rausgenommen. -- Robodoc 22:19, 23. Mär. 2008 (CET)Beantworten

Abschnitt "Rücksichtnahmen"[Quelltext bearbeiten]

Worum geht es hier überhaupt? Welche Strohhalme sind gemeint? Den Absatz müsste man dringend neu formulieren... --195.160.248.22 11:31, 15. Okt. 2009 (CEST)Beantworten


Abschnitt "Passive Sterbehilfe"[Quelltext bearbeiten]

"Von passiver Sterbehilfe kann nicht gesprochen werden, wenn ein entscheidungsfähiger Patient irgendeine (auch lebensverlängernde) Therapie z.B. durch eine verbindliche Patientenverfügung ablehnt."

diese Aussage sollte nocheinmal gründlich überprüft werden! sie ist m. E. nach schlichtweg irreführend und falsch. (nicht signierter Beitrag von 87.170.75.216 (Diskussion 11:54, 13. Jun. 2010 (CEST)) Beantworten

Von "passiver Sterbehilfe" spricht man, entgegen der Definition im ersten Abschnitt des Artikels, auch, wenn der Arzt auf den Versuch ener kurativen Behandlung verzichtet (Stolberg: Gesch. d. Palliativmed., 2011, . 77 ff.: Behandlungsverzicht). MfG, Georg Hügler (Diskussion) 08:09, 20. Nov. 2016 (CET)Beantworten

Sehe ich genauso, der Begriff "passive Sterbehilfe", so ungenau er ist, wird benutzt und ist etabliert, in dieser Definition hat er keine Funktion mehr. Der beanstandete Satz vermischt m.E. unzulässig zwei Ebenen: Der Wille des Patienten ist die Grundlage weshalb der Arzt auf eine Maßnahme verzichten darf / muss, die er ansonsten durchführen müsste, weil er sich sonst der unterlassenen Hilfeleistung oder Tötung durch Unterlassung schuldig machte.Die klassische Definition spricht nur von der Unterlassung von Behandlungsmaßnahmen. In der deutschen Rechtsgeschichte war genau diese Unterlassung bereits höchst umstritten bzw. strafbar oder wurde standesrechtlich geahndet.

Aktuelles Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe: Juni 2010[Quelltext bearbeiten]

Das Grundsatzurteil gehört entsprechend im Artikel eingebaut. 92.252.112.194 14:35, 25. Jun. 2010 (CEST)Beantworten

ist drin. --Fl.schmitt 18:40, 31. Aug. 2011 (CEST)Beantworten

Passive Sterbehilfe kann auch sein ...[Quelltext bearbeiten]

Für diese Aussage hätte ich gerne einen Beleg: "Passive Sterbehilfe kann auch sein, eine bereits begonnene Behandlung als solche fortzusetzen, aber nicht zu intensivieren." Sie kommt mir nicht richtig vor und könnte auch fehlleiten. --Frank Spade (Diskussion) 10:45, 4. Mär. 2018 (CET)Beantworten

Getan. Beleg: Stella Reiter-Theil: Autonomie des Patienten und ihre Grenzen. In: Eberhard Aulbert, Friedemann Nauck, Lukas Radbruch (Hrsgg.): Lehrbuch der Palliativmedizin. 3. Auflage, Schattauer Verlag, Stuttgart 2012, ISBN 978-3-7945-2666-6, S. 60–76, hier: S. 68. MfG, Georg Hügler (Diskussion) 11:01, 4. Mär. 2018 (CET)Beantworten