Diskussion:Rechtfertigungsgrund
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Klicke auf , um ein neues Diskussionsthema zu beginnen.Die Überschriften sind etwas unglücklich gewählt, da das Strafrecht ja Bestandteil des öffentlichen Rechts ist. (nicht signierter Beitrag von Hpy smartin (Diskussion | Beiträge) Subbuteo)
Verlinkung von Paragrafen mit juris?[Quelltext bearbeiten]
gibt es nicht vorlagen zum Verlinken von Paragrafen mit juris? Ich finde die entsprechenden Vorlagen gerade nicht. Vielleicht könnte das jemand übernehmen? 80.143.70.28 20:59, 17. Apr. 2007 (CEST)
OWiRecht[Quelltext bearbeiten]
irgendwie fehlt die Thematik der Rechtfertigung im Ordnungswidrigkeitenrecht; wenn schon das Strafrecht erwähnt ist.
--89.53.6.57 13:28, 3. Jun. 2007 (CEST)
wisst ihr eigentlich was ihr hier tut[Quelltext bearbeiten]
manches wäre doch besser von einem Juristen überlesen worden, bevor man sich damit lächerlich macht.
--89.53.69.88 14:46, 27. Jun. 2007 (CEST)
(→Strafrecht - eingrifsbefungins kein rfg - einfacah mal jemanden fragen der ahnung hat)
is das so ?
--89.53.55.61 16:07, 28. Jun. 2007 (CEST)
Rechtfertigungselemente[Quelltext bearbeiten]
Sind die objektiven Rechtfertigungselemente gleichbedeutend mit dem Lemma dieses Artikels? --Gerhard Atze 12:39, 10. Nov. 2008 (CET)
Erforderlichkeit des Verteidigungswillens[Quelltext bearbeiten]
Anders als im Artikel behauptet wird ist es umstritten, ob der Notwehr/Nothilfe Übende Verteidigungswille haben muss. Hierzu existieren verschiedene Theorien. Der im Artikel genannte Streitstand (Bestrafung wegen vollendetem Delikt contra Bestrafung wegen Versuch) kommt nur dann zum Tragen, wenn man der Überzeugung ist, dass ein subjektives Rechtferigungselement vonnöten ist und dass der Täter sich wegen dessen Fehlen strafbar gemacht hat. Soll man vielleicht mal überarbeiten.